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Zuständiges Amt

Erlassgesuch

Erlass bedeutet einen definitiven Verzicht des Gemeinwesens auf den Steuerbetrag. Falls Sie sich in einer dauerhaften finanziellen Notlage befinden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der Zahlungsfrist ein Erlassgesuch zu stellen. Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten gibt es die Möglichkeit einer Verlängerung der Zahlungsfrist, siehe Stundungsgesuch. 

Was ist zu beachten?

  • Erlassgesuche können erst aufgrund der definitiven und rechtskräftigen Schlussrechnung geprüft werden.
  • Damit ein Erlassgesuch gutgeheissen werden kann, ist die Notlage oder die grosse Härte auszuweisen und zu belegen.
  • Auch wenn das Einkommen zur Bezahlung der Steuern nicht reicht, aber genügend Vermögen vorhanden ist, wird kein Erlass gewährt.
  • Ist die gesuchstellende Person überschuldet, kann ein Steuererlass nur im Rahmen einer Sanierung erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Gläubiger im gleichen Verhältnis auf ihre Forderungen verzichten.
  • Auf Gesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, kann nicht mehr eingetreten werden.

Was ist zu tun?

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Erlassgesuch einreichen
  • Sämtliche Belege zu Ihren Einkommen und Auslagen beilegen