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Zuständiges Amt

Definitive Schlussrechnung

Definitive Schlussrechnung
Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) wird zusammen mit der Veranlagung erstellt. Eine zuvor erstellte vorläufige Steuerrechnung wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Für die Bezahlung der Schlussrechnung gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Mit der Schlussrechnung werden auch die Ausgleichszinsen (StB 212 Nr. 1) belastet oder gutgeschrieben. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins erhoben (StB 214 Nr. 1).

Stundung
Stundung bedeutet Zahlungsaufschub. Falls Sie sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der Zahlungsfrist ein Stundungsgesuch beim Steueramt einzureichen. Die Stundung bewirkt keine Verschiebung der Fälligkeit, d.h. es muss der gesetzlich vorgeschriebene Verzugszins nach Bezahlung der Schuld in Rechnung gestellt werden. 

Wenn Sie aus den genannten Gründen eine Stundung Ihrer Steuerforderung beantragen möchten, füllen Sie das Formular "Stundungsgesuch" aus und senden Sie dieses an das Steueramt Uzwil. Das Gesuch muss einen konkreten Zahlungsplan sowie eine nachvollziehbare Begründung enthalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Stundungsgesuch
  • Konkreter Zahlungsvorschlag
  • Sämtliche Belege zu Ihren Einkommen und Auslagen beilegen

Was ist weiter zu beachten?

Auf Stundungsgesuche, die erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, kann nicht mehr eingetreten werden.