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13.01.2023
Allgemein
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Holzfeuerungen auch kontrollieren

Die Gemeinde unterstellt ihr Reglement über Luftreinhaltemassnahmen dem Referendum. Einzige inhaltliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Reglement: Auch Holzfeuerungen müssen künftig kontrolliert werden.

Nach der Umweltschutzgesetzgebung ist die Feuerungskontrolle weitgehend Sache der Gemeinden. Wie die Feuerungskontrolle organisiert wird, legen die Gemeinden in einem Reglement fest. Das Uzwiler Reglement über Luftreinhaltemassnahmen ist seit dem Jahr 2000 in Kraft. Uzwil hat sich damals für eine vollständig liberalisierte Feuerungskontrolle entschieden. Heisst: Die Vollzugsaufgaben wurden mittels Vereinbarung dem Kaminfeger übertragen. Er verfügt über die notwendigen Ausbildungen und führt die Aufgabe kompetent aus. Mit dem gewählten Modell können aber auch Service- und Messunternehmen die Feuerungskontrolle durchführen. Dafür müssen die Unternehmen über die entsprechenden Zertifikate verfügen und eine Vereinbarung mit der Gemeinde abschliessen. In Uzwil sind aktuell 20 Firmen für die amtlichen Feuerungskontrollen bei Öl- und Gasheizungen anerkannt. Das vollständig liberalisierte Modell hat sich bewährt. Es bleibt auch im neuen Reglement bestehen. Neu ins Reglement aufgenommen wurde eine Bestimmung, wonach auch bei kleinen Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW die Feuerungskontrolle durchgeführt werden muss. Damit vollzieht Uzwil nach, was die übergeordnete Gesetzgebung ohnehin vorschreibt, ein Spielraum besteht nicht. Das Reglement enthält 10 Artikel und orientiert sich am kantonalen Musterreglement.

Das Formelle

Das «Reglement über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen» untersteht dem fakultativen Referendum. Das Reglement kann bei der Réception im Gemeindehaus am Stickereiplatz 1 in Uzwil eingesehen werden. Sie finden es im Wortlaut hier. Das Referendumsverfahren richtet sich nach Art. 13 ff. der Gemeindeordnung sowie nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des kantonalen Gesetzes über Referendum und Initiative. Die Referendumsfrist beginnt am 14. Januar 2023 und dauert bis 22. Februar 2023. Für das Zustandekommen des Referendums sind 500 Unterschriften von in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten notwendig. Die Unterschriftenbogen mit dem Referendum und den beglaubigten Unterschriften sind spätestens am 22. Februar 2023 der Ratskanzlei Uzwil einzureichen. Rechtsverbindlich ist die Publikation auf der Publikationsplattform.