Mitwirkung der Bevölkerung im Rahmen von Planverfahren
Allgemeine Informationen
Gemäss Art. 4 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PGB) muss die mit Planungsaufgaben betraute Behörde die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planungen unterrichten und dafür sorgen, dass die Bevölkerung bei den Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
Laufende Mitwirkungsverfahren:
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Vernehmlassungen
Laufende Vernehmlassungen:
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