Pfandverwertung
Zuständiges Amt: Betreibungen Die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte erfolgt nur auf Begehren des Gläubigers. Die massgeblichen Fristen zum Einreichen des Verwertungsbegehrens sind auf der Pfändungsurkunde ersichtlich. Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie ebenfalls direkt auf dem Formular.
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