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Windkraftanlage in Einfamilienhausquartier beschäftigte die Baukommission

In einem Uzwiler Einfamilienhausquartier wollte ein Grundeigentümer eine Windkraftanlage installieren, um diese saubere Energie zu nutzen. Auf einem fünf Meter hohen Mast wäre ein Rotor mir 2,3 Meter Durchmesser installiert worden. Im Baugesuchsverfahren erhoben zwei Nachbarn Einsprache. Die Anlage wäre quasi vor ihren Sitzplätzen betrieben worden. Die Baukommission hat schliesslich die Einsprachen aus grundsätzlichen Überlegungen geschützt und keine Baubewilligung erteilt. Sie hielt unter anderem fest, dass die Anlage auffällig und markant in Erscheinung tritt und gerade durch die Bewegung und das Geräusch für die Nachbarn in einem reinen Einfamilienhausquartier durchaus störend wirken kann. Weiter stellte sie fest, dass die Anlage je nach Windrichtung mit Rotor oder Schwanzflosse ins Lichtraumprofil des Nachbargrundstücks ragt und damit das Nachbargrundstück verletzt. Das Baugesuchsverfahren zeigt exemplarisch: Auch als Energiestadt muss die Gemeinde Bauvorschriften sachlich vollziehen und Güterabwägungen in nachbarschaftlichen Baufragen neutral vornehmen. Der Entscheid der Baukommission kann selbstverständlich – wie jeder baurechtliche Entscheid - beim kantonalen Baudepartement angefochten und damit im Rahmen des von der Rechtsordnung vorgesehenen Weges überprüft werden.

Datum der Neuigkeit 11. Apr. 2008